Satzung

Brühler Surf-Club 1976 e.V., Stand März 2022

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Präambel
In der vorliegenden Fassung der Beitragsordnung wird aufgrund der einfacheren und verständlicheren
Lesbarkeit des Textes auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Ansprache von Personen
oder Funktionen verzichtet. Selbstverständlich gelten für alle Mitglieder, unabhängig vom Geschlecht,
die gleichen Rechte und Pflichten und selbstverständlich können alle Funktionen unabhängig vom
Geschlecht wahrgenommen werden

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der am 09. Mai 1976 in Brühl gegründete Sportverein führt den Namen:
      Brühler Surf-Club 1976 e.V.
    2. Die Abkürzung lautet: BSC ‘76 e.V.
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Brühl. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln
      eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und zwar durch Pflege und Förderung der
      körperlichen Ertüchtigung des Volkes nach den Grundsätzen des Amateursportes, ins-
      besondere durch Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
      keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Zweck des Vereins ist die
      – Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports, Abhaltung von Wettkämpfen
      sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
      – Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht im Wasser- und Segelsport
      für Anfänger und Fortgeschrittene, wobei insbesondere Wert gelegt wird auf die
      Vermittlung von Kenntnissen der Gesetze und Vorschriften auf dem Wasser, ebenso
      wie der jeweiligen Wettkampfregeln.
       Erhaltung und Pflege des Seengebietes „Ville“ für Sport und Erholung.
       Förderung des Wasser- und Segelsports als Familien- und Jugendsport.
       Förderung der Jugend
       Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen der Wassersportfachverbände
       Aus- und Weiterbildung der Mitglieder durch Teilnahme an entsprechenden
      Maßnahmen
    3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
    4. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
      Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der
      bürgerlichen Ehrenrechte sind und Interesse am Wasser- und Segelsport haben, offen.
    2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
      Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das achtzehnte
      Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18.
      Lebensjahr.
      Natürliche Personen, die sich um die Sache des Wasser- und Segelsports oder des
      Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung unter
      Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der
      ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und
      Beiträgen befreit.
    3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Auf-
      nahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
      Vertreters als Zustimmung hierzu anzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der
      Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen
      Ablehnung anzugeben. Bei der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den aufgrund
      dieser Satzung erlassenen Ordnungen und den Vorschriften der Sport-Fachverbände.
      Soweit diese Satzung keine abschließenden Regelungen enthält, gelten die
      einschlägigen Vorschriften des BGB. (§§ 21-79 BGB).
    4. Aktives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die aktive Mitgliedschaft erklärt.
    5. Passives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die passive Mitgliedschaft erklärt
      oder wer ausdrücklich die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ändert.
      Die Änderung ist nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Abweichungen
      bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
    6. Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes einem Mitglied aufgrund
      herausragender Verdienste um die Belange des Brühler Surf Club 1976 e.V. den
      Ehrenvorsitz antragen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit in der
      Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende sind antrags- und stimmberechtigt in allen
      Versammlungen und Gremien des Brühler Surf Club 1976 e.V..
    7. Die Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den in der Satzung
      aufgeführten Rechts- und Ordnungsmaßnahmen.
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Rechte der Mitglieder
      a. aktives und passives Wahlrecht nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung.
      b. Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
      c. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Brühler Surf Club 1976 e.V., sofern nicht eine
      andere Regelung durch den Vorstand getroffen wurde
      d. Rederecht während der Mitgliederversammlung
      e. Jedes aktive Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und
      Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch
      nehmen.
    2. Pflichten der Mitglieder
      a. pünktliche und vollständige Beitragszahlung
      b. pünktliche und vollständige Zahlung beschlossener Umlagen
      c. pünktliche und vollständige Zahlung sonstiger beschlossener finanzieller Leistungen
      d. Mitwirkung und Mitarbeit bei den Vereinsveranstaltungen
      e. Beachtung und Einhaltung der Regelungen der Satzung und der Ordnungen des
      Brühler Surf Club 1976 e.V.
      f. den Weisungen des Vorstandes bzw. deren Beauftragten Folge zu leisten
      g. Eintreten für die Interessen des Brühler Surf Club 1976 e.V. in der Öffentlichkeit
  • § 5 Beiträge und Entgelte

    1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und aufgrund eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen.
    2. Der Verein erhebt weiterhin Entgelte für die Entleihung von Vereinsmaterial sowie
      Verwaltungsgebühren.
    3. Alle finanziellen Leistungen, die aus der Mitgliedschaft heraus entstehen, beschließt
      die Mitgliederversammlung. Finanzielle Verpflichtungen, die aus der Teilnahme an
      Vereinsveranstaltungen entstehen, beschließt der Vorstand.
    4. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für alle aus der
      Mitgliedschaft im Brühler Surf Club 1976 e.V. entstehenden finanziellen Verpflich-
      tungen.
    5. Alle weiteren Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Form der Beitragszahlung,
      der Fälligkeit und evtl. Vergünstigungen sind in der Beitragsordnung des Brühler Surf
      Club 1976 e.V. benannt.
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
      aus dem Verein.
    2. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er
      ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
      Wochen zulässig.
    3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
      ausgeschlossen werden:
      a) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein
      bestehender Zahlungsverpflichtungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen.
      Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung es Aus-
      schlusses und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Ver-
      pflichtungen zu erfolgen.
      Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus
      dem Verein ausgeschlossen werden:
      a) werden Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
      Anordnungen des Vorstandes;
      b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und un-
      sportlichen Verhaltens;
      c) wegen unehrenhafter Handlungen.
    4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber
      bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen, auch
      wenn der Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
  • § 7 Die Leitung des Vereins – Vorstandschaft –

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

      – geschäftsführenden Vorstand mit den
      1. Vorsitzenden
      2. Vorsitzenden
      Geschäftsführer
      Referent für Finanzen
      – erweiterten Vorstand mit
      Referent für Öffentlichkeitsarbeit
      Sportlicher Leiter
      Technischer Leiter
      Jugendleiter und Stellvertreter
      Die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person ist nur im erweiterten
      Vorstand möglich.

    2. Die Vorstandsmitglieder, bis auf den Jugendleiter und seinen Stellvertreter, werden
      von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
      bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird ein Vorstandsposten innerhalb der Wahlperiode
      kommissarisch oder durch Wahl neubesetzt, bleibt das betroffene Vorstandsmitglied
      bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes im Amt. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und seine Vertreterin bzw. die
      Vorsitzende und ihr Vertreter haben eine Stimme im Vereinsvorstand. Sie stellen den
      Jugendleiter.
    3. Falls ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes sein Amt niederlegt oder auf
      Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bestimmt der verbleibende
      Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit einfacher
      Mehrheit ein Ersatzmitglied, welches die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten
      Mitgliederversammlung wahrnimmt.
      Falls nur noch 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein Amt ausüben kann,
      ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neubesetzung der
      freigewordenen Vorstandsposten einzuberufen.
    4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder oder Interessierte zur
      Wahrnehmung besonderer Aufgabenstellungen zu beauftragen. Diese nehmen an
      Vorstandssitzungen teil und haben eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht.
    5. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den BSC gem. § 26 BGB. Jedes seiner
      Mitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
      Die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen
      Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
      Belastung und zu allen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche
      Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites, dessen laufende Kreditkosten mehr als
      20% der Mitgliederbeiträge des BSC des vergangenen Geschäftsjahres betragen,
      bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
      Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      gebunden.
    6. Der Vorstand kann bei Bedarf Sportgruppen mit spezifischen Interessen hinsichtlich
      des Wasser- und Segelsports bilden
    7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende mit einer Frist von einer
      Woche einberuft. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des
      Vereins erfordern. Der Vorstand beschließt, soweit es Gesetz und Satzung nicht
      zwingend anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
      stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
      Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und dem
      1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    8. Der Vorstand des Vereins und dessen beauftragte Personen sind grundsätzlich
      ehrenamtlich tätig.
      Die Zahlung einer angemessenen Aufwandserstattung in Form einer angemessenen,
      den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auszahlung oder einer
      geldwerten Zuwendung für den im Rahmen von Vereinsämtern erbrachten Arbeitsund Zeitaufwand ist zulässig. Hierfür ist im Haushalt ein Budget vorgesehen.
      Allen Mitgliedern des Vereins werden haushaltskonforme Aufwendungen und
      Auslagen erstattet, hierzu sind diese Kosten innerhalb des Kassenjahres vom Mitglied
      mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen.
    9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die jeweiligen Abläufe von
      Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen regelt.
  • § 8 Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die erste
      Mitgliederversammlung eines Jahres ist als Jahreshauptversammlung in der Regel im
      ersten Quartal eines jeden Jahres durchzuführen. Ein Haushaltsplan für das
      begonnene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
      vorzulegen.
      Die Mitgliederversammlung kann auch als eine Online-Veranstaltung durchgeführt
      werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der
      geschäftsführende Vorstand.
    2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und
      Ehrenmitglied eine Stimme.
    3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
      Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Bericht der
      Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
      b) Beschlussfassung über die Annahme und Änderungen vorgelegter Ordnungen,
      insbesondere der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung wie in der Satzung
      beschrieben.
      c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
      d) Wahl der Kassenprüfer;
      e) Beschlussfassung über Anträge von Satzungsänderungen und über Auflösung des
      Vereins;
      f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
      g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens
      eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
      In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der
      Mitgliederversammlung angebrachten Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennen.
    4. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
      Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte und einge-
      reichten Anträge einberufen.
    5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des
      Vereins erfordern oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
      unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
    6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der
      erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben,
      mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über
      Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist in geeigneter Weise
      ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu
      unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden ist das Protokoll vom
      Protokollführer und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unter-
      zeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
  • § 9 Ordnungen

Die aufgrund der Satzung beschlossenen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
des Brühler Surf Club 1976 e.V..

  • § 10 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer müssen voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Die Kassenprüfer werden zeitlich um ein Jahr versetzt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  • § 11 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
      Mitgliederversammlung.
    2. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von ¾ der in der
      Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen an die Organisation
      Greenpeace, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
      verwenden hat.
  • § 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Brühl.

  • § 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch
solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 13.März 2022.