Satzung
Brühler Surf-Club 1976 e.V., Stand März 2022
Präambel
In der vorliegenden Fassung der Beitragsordnung wird aufgrund der einfacheren und verständlicheren
Lesbarkeit des Textes auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Ansprache von Personen
oder Funktionen verzichtet. Selbstverständlich gelten für alle Mitglieder, unabhängig vom Geschlecht,
die gleichen Rechte und Pflichten und selbstverständlich können alle Funktionen unabhängig vom
Geschlecht wahrgenommen werden
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 09. Mai 1976 in Brühl gegründete Sportverein führt den Namen:
Brühler Surf-Club 1976 e.V. - Die Abkürzung lautet: BSC ‘76 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Brühl. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln
eingetragen. - Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der am 09. Mai 1976 in Brühl gegründete Sportverein führt den Namen:
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§ 2 Zweck des Vereins
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und zwar durch Pflege und Förderung der
körperlichen Ertüchtigung des Volkes nach den Grundsätzen des Amateursportes, ins-
besondere durch Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Zweck des Vereins ist die
– Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports, Abhaltung von Wettkämpfen
sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
– Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht im Wasser- und Segelsport
für Anfänger und Fortgeschrittene, wobei insbesondere Wert gelegt wird auf die
Vermittlung von Kenntnissen der Gesetze und Vorschriften auf dem Wasser, ebenso
wie der jeweiligen Wettkampfregeln.
Erhaltung und Pflege des Seengebietes „Ville“ für Sport und Erholung.
Förderung des Wasser- und Segelsports als Familien- und Jugendsport.
Förderung der Jugend
Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen der Wassersportfachverbände
Aus- und Weiterbildung der Mitglieder durch Teilnahme an entsprechenden
Maßnahmen - Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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- Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind und Interesse am Wasser- und Segelsport haben, offen. - Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18.
Lebensjahr.
Natürliche Personen, die sich um die Sache des Wasser- und Segelsports oder des
Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und
Beiträgen befreit. - Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Auf-
nahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters als Zustimmung hierzu anzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen
Ablehnung anzugeben. Bei der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den aufgrund
dieser Satzung erlassenen Ordnungen und den Vorschriften der Sport-Fachverbände.
Soweit diese Satzung keine abschließenden Regelungen enthält, gelten die
einschlägigen Vorschriften des BGB. (§§ 21-79 BGB). - Aktives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die aktive Mitgliedschaft erklärt.
- Passives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die passive Mitgliedschaft erklärt
oder wer ausdrücklich die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ändert.
Die Änderung ist nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Abweichungen
bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. - Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes einem Mitglied aufgrund
herausragender Verdienste um die Belange des Brühler Surf Club 1976 e.V. den
Ehrenvorsitz antragen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit in der
Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende sind antrags- und stimmberechtigt in allen
Versammlungen und Gremien des Brühler Surf Club 1976 e.V.. - Die Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den in der Satzung
aufgeführten Rechts- und Ordnungsmaßnahmen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder
a. aktives und passives Wahlrecht nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung.
b. Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
c. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Brühler Surf Club 1976 e.V., sofern nicht eine
andere Regelung durch den Vorstand getroffen wurde
d. Rederecht während der Mitgliederversammlung
e. Jedes aktive Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und
Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch
nehmen. - Pflichten der Mitglieder
a. pünktliche und vollständige Beitragszahlung
b. pünktliche und vollständige Zahlung beschlossener Umlagen
c. pünktliche und vollständige Zahlung sonstiger beschlossener finanzieller Leistungen
d. Mitwirkung und Mitarbeit bei den Vereinsveranstaltungen
e. Beachtung und Einhaltung der Regelungen der Satzung und der Ordnungen des
Brühler Surf Club 1976 e.V.
f. den Weisungen des Vorstandes bzw. deren Beauftragten Folge zu leisten
g. Eintreten für die Interessen des Brühler Surf Club 1976 e.V. in der Öffentlichkeit
- Rechte der Mitglieder
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§ 5 Beiträge und Entgelte
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- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und aufgrund eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen.
- Der Verein erhebt weiterhin Entgelte für die Entleihung von Vereinsmaterial sowie
Verwaltungsgebühren. - Alle finanziellen Leistungen, die aus der Mitgliedschaft heraus entstehen, beschließt
die Mitgliederversammlung. Finanzielle Verpflichtungen, die aus der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen entstehen, beschließt der Vorstand. - Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für alle aus der
Mitgliedschaft im Brühler Surf Club 1976 e.V. entstehenden finanziellen Verpflich-
tungen. - Alle weiteren Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Form der Beitragszahlung,
der Fälligkeit und evtl. Vergünstigungen sind in der Beitragsordnung des Brühler Surf
Club 1976 e.V. benannt.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein. - Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er
ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig. - Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein
bestehender Zahlungsverpflichtungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen.
Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung es Aus-
schlusses und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen zu erfolgen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) werden Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen des Vorstandes;
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und un-
sportlichen Verhaltens;
c) wegen unehrenhafter Handlungen. - Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber
bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen, auch
wenn der Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
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§ 7 Die Leitung des Vereins – Vorstandschaft –
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
– geschäftsführenden Vorstand mit den
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Referent für Finanzen
– erweiterten Vorstand mit
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Sportlicher Leiter
Technischer Leiter
Jugendleiter und Stellvertreter
Die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person ist nur im erweiterten
Vorstand möglich. - Die Vorstandsmitglieder, bis auf den Jugendleiter und seinen Stellvertreter, werden
von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird ein Vorstandsposten innerhalb der Wahlperiode
kommissarisch oder durch Wahl neubesetzt, bleibt das betroffene Vorstandsmitglied
bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes im Amt. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und seine Vertreterin bzw. die
Vorsitzende und ihr Vertreter haben eine Stimme im Vereinsvorstand. Sie stellen den
Jugendleiter. - Falls ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes sein Amt niederlegt oder auf
Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bestimmt der verbleibende
Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit einfacher
Mehrheit ein Ersatzmitglied, welches die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung wahrnimmt.
Falls nur noch 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein Amt ausüben kann,
ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neubesetzung der
freigewordenen Vorstandsposten einzuberufen. - Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder oder Interessierte zur
Wahrnehmung besonderer Aufgabenstellungen zu beauftragen. Diese nehmen an
Vorstandssitzungen teil und haben eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht. - Der geschäftsführende Vorstand vertritt den BSC gem. § 26 BGB. Jedes seiner
Mitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung und zu allen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites, dessen laufende Kreditkosten mehr als
20% der Mitgliederbeiträge des BSC des vergangenen Geschäftsjahres betragen,
bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden. - Der Vorstand kann bei Bedarf Sportgruppen mit spezifischen Interessen hinsichtlich
des Wasser- und Segelsports bilden - Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende mit einer Frist von einer
Woche einberuft. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des
Vereins erfordern. Der Vorstand beschließt, soweit es Gesetz und Satzung nicht
zwingend anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und dem
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. - Der Vorstand des Vereins und dessen beauftragte Personen sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig.
Die Zahlung einer angemessenen Aufwandserstattung in Form einer angemessenen,
den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auszahlung oder einer
geldwerten Zuwendung für den im Rahmen von Vereinsämtern erbrachten Arbeitsund Zeitaufwand ist zulässig. Hierfür ist im Haushalt ein Budget vorgesehen.
Allen Mitgliedern des Vereins werden haushaltskonforme Aufwendungen und
Auslagen erstattet, hierzu sind diese Kosten innerhalb des Kassenjahres vom Mitglied
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die jeweiligen Abläufe von
Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen regelt.
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
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- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die erste
Mitgliederversammlung eines Jahres ist als Jahreshauptversammlung in der Regel im
ersten Quartal eines jeden Jahres durchzuführen. Ein Haushaltsplan für das
begonnene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann auch als eine Online-Veranstaltung durchgeführt
werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der
geschäftsführende Vorstand. - In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und
Ehrenmitglied eine Stimme. - Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Bericht der
Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über die Annahme und Änderungen vorgelegter Ordnungen,
insbesondere der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung wie in der Satzung
beschrieben.
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Beschlussfassung über Anträge von Satzungsänderungen und über Auflösung des
Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der
Mitgliederversammlung angebrachten Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennen. - Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte und einge-
reichten Anträge einberufen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des
Vereins erfordern oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. - Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der
erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben,
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist in geeigneter Weise
ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden ist das Protokoll vom
Protokollführer und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unter-
zeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die erste
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§ 9 Ordnungen
Die aufgrund der Satzung beschlossenen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
des Brühler Surf Club 1976 e.V..
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§ 10 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer müssen voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Die Kassenprüfer werden zeitlich um ein Jahr versetzt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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§ 11 Auflösung des Vereins
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- Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung. - Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von ¾ der in der
Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen an die Organisation
Greenpeace, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
-
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Brühl.
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§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch
solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 13.März 2022.